Rechtslage


Freier Marktzugang für private Arbeits- und Ausbildungsvermittler (Rechtslage seit 27.3.2002 und ab 1.1.2005 )  

Wegfall der Erlaubnispflicht

Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte - Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).

Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung

* Auch von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Abs. 1 SGB III).    


* Seit 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):

- einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.

- weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs

* Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind
  (§ 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

* Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).

* Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III).