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Wegfall der Erlaubnispflicht
Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit 27. März 2002
nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche
Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise
erheblich geänderte - Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über
die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler
und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über
die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten
(§§ 292, 296 bis 298 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die
Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB
III).
Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
* Auch von Arbeitsuchenden
kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher
Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die
Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler
zahlen soll (§ 296 Abs. 1 SGB III).
* Seit 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer):
- einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern
etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.
- weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs
* Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung
und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind
(§ 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
* Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche
Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).
* Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die
Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag
zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen
oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom
Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III).
Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar,
die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§
404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III).